Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Beschlüsse, die sich auf ein finanzielles Volumen vonmehr als 1.500 Euro beziehen, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Mehrheit Beschlüssen zustimmen, die sich auf die Aufnahme von Krediten ab 1.500 Euro beziehen.