Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern.
Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.