Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
Aufgabenkreis: Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheit im Sinne einer hauptamtlichen Geschäftsführung der Einrichtung.