Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Präsident und zwei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein oder zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.