Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ausgenommen hiervon ist der Vorsitzende, der allein vertretungsberechtigt ist. Eine Alleinvertretungsberechtigung des Vorsitzenden ist nicht gegeben, wenn und soweit es um die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen oder Schuldverhältnissen über eine Zahlungspflicht des Vereins über einen Betrag in Höhe von 1.000,-- Euro (oder der entsprechenden Summe einer anderen Währung) geht.