Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl (Vorsitzender), dem ersten Aufseher (erster Stellvertreter), dem zweiten Aufseher ( zweiter Stellvertreter).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.