Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten und dritten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsvollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5000,-- (fünftausend) Euro verpflichtet ist, die Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft einzuholen.