Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein erster Stellvertreter, anwesend sind.