Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit eingeschränkt, als für Baumaßnahmen oder Immobiliengeschäfte, bei denen ein Volumen von EURO 50.000,- überschritten wird, die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.