Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 250.-- Euro für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den Vorsitzenden, sondern auch von dem Schatzmeister zu unterzeichnen sind.