Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins bei mehr als 2.000,-- Euro je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften generell, verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.