Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Vorstansmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
Geschäfte, die den Wert von Euro 20.000 übersteigen, sowie Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffende Verträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.