Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Personen, darunter der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.
Die beiden Stellvertreter vertreten den Verein jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.