Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Zur Veräußerung von Grundstücken, zur Veräußerung von Vermögensgegenständen des Vereins ab einem Wert von EUR 500.000 und zur Eingehung von Verbindlichkeiten ab einem Betrag von EUR 500.000 bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.