Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, als alle Rechtshandlungen, die den Verein zu vermögensrechtlichen Leistungen von mehr als 500,00 Euro verpflichten, von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden müssen. Vermögensrechtliche Leistungen, die 2.500,00 Euro übersteigen, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.