Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.