Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis fünf Personen, darunter ein Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und die Beteiligung an Gesellschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.