Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
Beteiligung an Gesellschaften,
Aufnahme von Darlehen ab 500,- EUR.