Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Rechtsgeschäfte, bei denen der Verein für einen Wert von mehr als 5.000,- EUR verpflichtet ist, muss die Mitgliederversammlung entscheiden.