Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ausgenommen ist die Veräusserung oder dingliche Belastung von Grundstücken, sowie der Erwerb von Grundstücken für den Verein. Hierzu bedarf es der gemeinschaftlichen Vertretung durch drei Vorstandsmitglieder.