Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, ein bis drei Stellvertretern des Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.