Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter einer der Vorsitzenden.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über endgültige Ausgaben im Laufe des Geschäftsjahres bis zu einem Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird zu verfügen. Alle größeren Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.