Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Dem ersten Vorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Über Konten des Vereins können der Kassenwart und der erste Vorsitzende bis 100 Euro jeweils alleine verfügen. Über höhere Beträge kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder verfügt werden.