Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.