Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, darunter einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten und einem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten oder den stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Jede Kreditaufnahme hat der Vorstand einstimmig zu beschließen.