Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ihre Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Verein für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als 4.000 Euro (in Worten: viertausend Euro) durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.