Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Wird der Verein im Einzelfall durch mehr als 300 Euro verpflichtet, sind jedoch nur jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt.