Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gem. § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass bei der Aufnahme von Krediten die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt wird.