Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es den Verein allein. Ansonsten vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich.
Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Vornahme von baulichen Maßnahmen
- Aufnahme von Darlehen und Krediten
- Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
- Gründung und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften
- Aufwendungen mit einem Gesamtwert über 20.000,-- €, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind.