Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten.
Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit gegenseitigen Verpflichtungen von mehr als 12.500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.