Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, mindestens einem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder.
Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Betrag von 10.000 Euro oder mehr verpflichten, ist im Innenverhältnis die Zustimmung der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstandes erforderlich.