Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Justitiar.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Landespräsidiums.