Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er über Grundtsücke oder grundstücksgleiche Rechte nur mit einheitlicher, schriftlicher Zustimmung der hierzu berechtigten Mitgliedschaft verfügen darf.