Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende und bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.