Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und dessen Vertretung jeweils allein, sofern es sich nicht um Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäfte handelt. Bei diesen Geschäften ist die Alleinvertretungsmacht auf einen Betrag von 1.000 Euro begrenzt; bei höheren Beträgen müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.