Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Schatzmeister.
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Die Vertretungsmacht wird satzungsrechtlich dahingehend eingeschränkt, dass bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 1.000 Euro die Zustimmung eines zweiten Präsidiumsmitgliedes erforderlich ist. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelnen von mehr als 5.000 Euro ist die Zustimmung durch das Präsidium erforderlich.
Der erste Vorsitzende vertritt allein. Der Sportwart und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.