Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 5.000 Euro belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.