Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei (höchstens sieben) Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.100 Euro (fünftausendeinhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.