Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal vierzehn Personen, darunter der Vorsitzende, maximal drei Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender.