Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vorstandsmitglieder dürfen Rechtsgschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.