Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsleiter und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu Ausgaben von mehr als 2.500 Euro im Einzelfall oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von Darlehen, ist die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich.