Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 300 EUR für den Einzelfall verpflichten, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.