Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, bis zu sieben Stellvertretern (Vizepräsidenten) und dem Hauptgeschäftsführer, sofern ein solcher bestellt ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder durch einen Stellvertreter gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer oder, falls kein Hauptgeschäftsführer bestellt ist, durch zwei Stellvertreter gemeinsam.
Bei Vorgängen von besonderer Bedeutung (Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen von über 250.000,- Euro) wird der Verein von dem Präsidenten gemeinsam mit zwei der dienstältesten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands umfasst nicht die tarifpolitischen und arbeitskampfrechtlichen Angelegenheiten und Entscheidungen.
Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis der tarifpolitischen und arbeitskampfrechtlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der Arbeitgeberverbandssparte des BDE mit sich bringt; die Vertretungsmacht umfasst insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen.