Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie ein oder zwei Stellvertretern. Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzern erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.