Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter der Vorsitzende.
Willenserklärungen und Handlungen des Vorstandes sind für den Verein rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet oder in anderer Weise zum Ausdruck gebracht werden.