Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, den beiden zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegenüber Dritten gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zu Erwerbungen, Veräußerungen, Lasten bezüglich Grundstücken oder ähnliches sowie Bürgschaften oder Kreditaufnahmen die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 2 lit. I) benötigt wird.