Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Verfügungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zu Ausgaben und Geldanlagen über 15.000 EURO sowie beim Erwerb, Verkauf oder der Belastung von Immobilien die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.