| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder können nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für den Prüfungsverband zeichnen und Erklärungen abgeben. |