Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei bis maximal fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Erwerb, die Veräußerung von Immobilien oder die dingliche Belastung von Grundeigentum bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.