Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Das Vornehmen von Rechtsgeschäften, die den Wert von 3.000 Euro übersteigen, bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes; Rechtsgeschäfte, die den Wert von 20.000 Euro überschreiten, des Beschlusses der Mitgliederversammlung.